Geschäftsordnung - Gesangverein Weinolsheim

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Geschäftsordnung

Mitgliedsbereich









Geschäftsordnung

Beschlußvorlage



§ 1        Geltungsbereich

§ 2        Öffentlichkeit

§ 3        Einberufung

§ 4        Beschlußfähigkeit

§ 5        Versammlungsleitung

§ 6        Worterteilung und Rednerfolge

§ 7        Wort zur Geschäftsordnung

§ 8        Anträge

§ 9        Dringlichkeitsanträge

§ 10       Anträge zur Geschäftsordnung

§ 11       Abstimmungen

§ 12       Entlastung

§ 13       Stimmrecht

§ 14       Wahlen

§ 15       Versammlungsprotokoll

§ 16       Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

§ 17       Gültigkeit der Geschäftsordnung


§ 1
Geltungsbereich

(1)
Die Mitgliederversammlung des „Gesangverein Sängerbund-Einigkeit Weinolsheim“ erläßt zur Reglung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen seiner Organe und Auschüsse diese Geschäftsordnung.
(2)
Die Geschäftsordnung gilt für die in § 8 der Satzung bezeichneten Organe.

§ 2
Öffentlichkeit

(1)
Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit muß ausgeschlossen werden, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluß gefaßt wird.
Ein Auschluß ist auch für einzelne Punkte der Tagesordnung möglich. Darüberhinaus kann die Öffentlichkeit begrenzt werden, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung erforderlich ist.
(2)
Alle weiteren Sitzungen sind nichtöffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Sitzung dieses beschlossen haben. Für diesen Fall gilt § 2 Abs. 1 entsprechend.
(3)
Bei Öffentlichkeit von Versammlungen und Sitzungen können Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet oder es liegt ein in § 6 Abs. 3, Geschäftsordnung genannter Ausschlußgrund vor.

§ 3
Einberufung

(1)
Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt nach § 12 der Satzung durch den Vorstand.
Zum Termin der Mitgliederversammlung dürfen keine Sitzungen anderer Organe oder Ausschüße des „Gesangverein Sängerbund-Einigkeit Weinolsheim“ einberufen werden.
Die Mitgliederversammlung soll nicht zu einem Termin einberufen werden, für den bereits eine Sitzung von Organen oder Ausschüssen des „Sängerbundes Rheinland-Pfalz e.V.“ einberufen worden ist. Dies trifft dann nicht zu, wenn kein Mitglied vom „Gesangverein Sängerbund-Einigkeit Weinolsheim“ betroffen ist.
(2)
Die Einberufung aller anderen Versammlungen erfolgt, sofern keine anderen Regelungen bestehen, nach Bedarf. Einladungen sollen mindestens 2 Wochen vor dem Termin durch den zuständigen Vorsitzenden - oder den Geschäftsführer - nach Möglichkeit schriftlich erfolgen. Die Tagesordnung ist mit der Einladung bekannt zu geben.
(3)
Die Mitglieder des Vorstandes haben die Berechtigung, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
(4)
Versammlungen und Sitzungen müssen durchgeführt werden, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder des betreffenden Organs oder Ausschusses dieses verlangt.

§ 4
Beschlußfähigkeit

(1)
Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung und des Vorstandes richtet sich nach § 13 der Satzung.
(2)
Für die übrigen Organe und Ausschüsse gilt § 13 der Satzung entsprechend.

§ 5
Versammlungsleitung

(1)
Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden bzw Vorsitzenden der Organe/Ausschüsse eröffnet, geleitet und geschlossen. (Versammlungsleiter/in)
(2)
Falls der/die Versammlungsleiter/in und seine/ihre satzungsgemäß bestimmten Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihren Reihen eine/n Versammlungsleiter/in.
Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den/die Versammlungsleiter/in betreffen.
(3)
Nach Eröffnung prüft der/die Versammlungsleiter/in die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesentheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfung kann delegiert werden.
Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
(4)
Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
(5)
Die Tagesordnung muß eine ausreichende Berichterstattung - durch schriftliche Vorlage - gewährleisten, dies gilt insbesondere bei TOP Satzungsänderung.
(6)
Dem/der Versammlungsleiter/in stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er/sie das Wort entziehen.
Er/sie kann einzelne Mitglieder vorübergehend oder für die gesamte  Dauer der Versammlung von der Teilnahme ausschließen. Darüberhinaus kann er/sie die Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.
Vor Anordnung einer Ordnungsmaßnahme ist diese durch den/die Versammlungs-leiter/in anzudrohen.


(7)
Gegen Ordnungsmaßnahmen des/der Versammlungsleiters/in steht dem betreffenden Mitglied Einspruch zu. Dieser Einspruch kann unmittelbar, formlos und ohne Begründung vorgebracht werden. Über Einsprüche entscheidet  die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.


§ 6
Worterteilung und Rednerfolge

(1)
Zu jedem Punkt der Tagesordnung soll eine Rednerliste aufgestellt werden. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn eröffnet werden.
(2)
Das Wort zur Aussprache erteilt der/die Versammlungsleiter/in. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
(3)
Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte verhandelt werden, die sie in materieller Hinsicht betreffen.
(4)
Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist von dem/der Versammlungs-leiter/in nachzukommen.
(5)
Der/Die Versammlungsleiter/in kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.

§ 7
Wort zur Geschäftsordnung

(1)
Jeder/Jede Versammlungsteilnehmer/in kann zum äußeren Ablauf der Versammlung sprechen.
Das „Wort zur Geschäftsordnung“ wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der/die Vorredner/in geendet hat.
(2)
Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Redner dafür und ein Redner dagegen gehört werden.

§ 8
Anträge

(1)
Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in § 12 der Satzung festgelegt. Anträge an andere Organe können die Mitglieder der betreffenden Organe, Anträge an die Ausschüsse können die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der entsprechenden Ausschüsse stellen.
(2)
Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge 1 Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen. Diese Anträge sind den Mitgliedern in Ergänzung der Tagesordnung unverzüglich bekanntzugeben.
(3)
Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht und begründet werden. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
(4)
Änderungsanträge, die sich aus der Beratung ergeben, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.
(5)
Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen der Satzung.


§ 9
Dringlichkeitsanträge

(1)
Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge.
Dringlichkeitsanträge müssen dem/der Versammlungsleiter/in schriftlich vorgelegt werden. Über die Dringlichkeit stimmt die Versammlung vor Eintritt in die Tagesordnung ab. Diese Anträge werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn 2/3 der stimmberechtigten Teilnehmer dem zustimmen.
(2)
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des „Gesangverein Sängerbund-Einigkeit Weinolsheim“ sind unzulässig.

§ 10
Anträge zur Geschäftsordnung

(1)
Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste abzustimmen, nachdem der/die Antrag-steller/in und ein Redner dagegen gesprochen haben.
(2)
Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
(3)
Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
(4)
Wird der Antrag angenommen, erteilt der/die Versammlungsleiter/in auf Verlangen nur noch dem/der Antragsteller/in oder Berichterstatter/in das Wort.

§ 11
Abstimmungen

(1)
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten, soweit in der Satzung des „Gesangverein Sängerbund-Einigkeit Weinolsheim“ nicht anders bestimmt ist. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
(2)
Jeder Antrag ist vor Abstimmung nochmals zu verlesen.
(3)
Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitergehenste ist, so entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
(4)
Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
(5)
Abstimmungen erfolgen offen.
Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der/die Versammlungs-leiter/in kann jedoch eine geheime Abstimmung anordnen. Er/Sie muß dies tun, wenn es ein Mitglied verlangt. Bei der Mitgliederversammlung muß dieser Antrag von mindestens 3 Stimmberechtigten unterstützt werden.
(6)
Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
(7)
Bei Zweifel über die Abstimmung kann sich der/die Versammlungsleiter/in jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
(8)
Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung anderes nicht vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(9)
Angezweifelte offene Abstimmungen müssen auf Antragsbeschluß geheim wiederholt werden.

§ 12
Entlastung


Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entlastung der Mitglieder der jeweiligen Organe, wenn die Amtszeit der Organmitglieder abgelaufen ist. (Zur Zeit zuständig nur für die Entlastung des Gesamtvorstandes)

§ 13
Stimmrecht

(1)
Das grundsätzliche Stimmrecht der Mitglieder richtet sich nach der Satzung des „Gesangvereins Sängerbund-Einigkeit Weinolsheim“.
(2)
Die Stimmberechtigung der Vorstandsmitglieder beginnt mit der Annahme der Wahl und erlischt bei anstehenden Neuwahlen unmittelbar vor der Entlastung.
Diejenigen, die entlastet werden sollen, dürfen nicht mitstimmen.


§14
Wahlen

(1)
Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie nach der Satzung anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.
(2)
Wahlen sind grundsätzlich geheim in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anders beschließt.
(3)
Vor Wahlen einer Mitgliederversammlung ist ein Wahlausschuß zu bestellen (höchstens 3 Mitglieder), der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren. Der Wahlausschuß bestimmt einen/eine Wahlleiter/in.
(4)
Vor dem Wahlgang hat der/die Wahlleiter/in zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kanditaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt.
Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem/der Wahlleiter/in vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
(5)
Nach der Wahl ist der/die Gewählte zu fragen, ob er/sie die Wahl annimmt.
(6)
Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuß festzustellen, dem/der Versammlungsleiter/in bekanntzugeben und die Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
(7)
Alle Wahlentscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen, soweit es die Satzung nicht anders vorschreibt.

§ 15
Versammlungsprotokolle

(1)
Über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muß enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Namen der erschienen Vorstandsmitglieder
c) Namen der fehlenden/entschuldigten Vorstandsmitglieder
d) Namen der geladenen Gäste
e) Tagesordnung
f) Form der Beratung (öffentlich/nichtöffentlich) und der Abstimmung (offen/geheim/namentlich)  über die einzelnen Beratungsgegenstände
g) Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmung
h) Namen der Mitglieder, die von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen waren
i) sonstige wesentliche Vermerke über den Ablauf der Sitzung
(2)
Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist nach § 12 der Satzung zu unterzeichnen. Sie ist auf der darauffolgenden Vorstandssitzung dem Vorstand und der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekanntzugeben. Die Niederschrift über die Vorstandssitzung ist durch den Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie ist zur nächsten Vorstandssitung dem Vorstand vorzulegen.
(3)
Jedes Mitglied kann vor Beschlußfassung verlangen, daß seine abweichende Meinung oder der Inhalt seiner persönlichen Erklärung zu einem Beschluß in der Niederschrift vermerkt wird. Dies gilt nicht bei geheimer Abstimmung.
(4)
Einwendungen gegen die Niederschrift sind spätestens bei der nächsten Sitzung der zuständigen Versammlung vorzulegen. Werden Einwendungen erhoben, so kann in dieser Sitzung eine Berichtigung beschloßen werden. An dieser Beschlußfassung können nur solche Mitglieder mitwirken, die an der ursprünglichen Beschlußfassung beteiligt waren. Berichtigungen werden der Niederschrift als Anhang begefügt.
(5)
Rügen, die die Ordnungsmäßigkeit des Versammlungsablaufs betreffen, müssen vor Schluß der Versammlung zu Protokoll gegeben werden.
(6)
Beschlüsse, die unter Verstoß gegen die Geschäftsordnung zustande gekommen sind, behalten dessen ungeachtet ihre Gültigkeit. Dies gilt nicht bei Verstößen gegen Bestimmungen der Satzung.

§ 16
Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

(1)
Der Vorstand muß innerhalb von 6 Wochen nach der Wahl zu seiner konstituierenden Sitzung zusammentreten. In der konstituierenden Sitzung legt der Vorstand die Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche für die kommende Wahlperiode in einem Geschäftsverteilungsplan fest.
(2)
Werden keine besonderen Absprachen getroffen, richten sich die Vorstandsmitglieder nach folgenden Aufgabenbereichen:

a) Der/Die 1. Vorsitzende/r und 2. Vorsitzende/r
   - Wahrnehmung der Interessenvertretung des „Gesangvereins Sängerbund-Einigkeit Weinolsheim“.
   - Vertretung des „Gesangvereins Sängerbund-Einigkeit Weinolsheim“gegenüber den Untergliederungen im Sängerbund
   - laufende Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden und sonstigen Dachorganisationen
   - Kontaktpflege mit Parteien, Industrie und anderen Institutionen
   - Einladung und Leitung der Mitgliedervollversammlung und der Vorstandssitzungen
   - Unterzeichnung von Protokollen

b) Kassenwart/in
   - Verwaltung des Vermögens des „Gesangvereins Sängerbund-Einigkeit Weinolsheim“ und die ordnungsgemäße Buchführung
     über alle Einnahmen und Ausgaben des „Gesangvereins Sängerbund-Einigkeit Weinolsheim“
   - Erstellung des Jahreskassenberichtes
   - Führung der Mitgliederdatei
   Der Vorstand erarbeitet und berät mit ihm/ihr:
   - Den Haushaltsplan des laufenden und kommenden Vereinsjahres
   - Die Vergabe von Aufträgen und Verträgen im Rahmen des verabschiedeten Haushaltsplans

c) Schriftführer/in
   - Protokollführung über Mitgliedervollversammlungen und Vorstandssitzungen
   - Erstellung und Verwaltung des Vereinsarchivs
   - Unterstützung des Kassenwartes bei der Mitgliederverwaltung
  Der Vorstand erarbeitet und berät mit ihm:
   - Die Pressearbeit

    insbesondere: journalistische Verantwortung für die Herausgabe von Mitgliederinformationsbroschüren, sowie die Verantwortung

    für die Öffentlichkeitsarbeit des „Gesangvereins Sängerbund-Einigkeit Weinolsheim“ bei den zuständigen Medien.

§ 17
Gültigkeit  der Geschäftsordnung


Diese Geschäftsordnung tritt am Tag der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Alle bisherigen Geschäftsordnungsbestimmungen verlieren mit Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung ihre Gültigkeit.

Sie wurde am ...................durch den Vorstand beraten und genehmigt.
Desweiteren am ..................auf der Mitgliederversammlung beschlossen.


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